§ 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug der gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
Der
Vorsteuerabzug ist in § 15 Umsatzsteuergesetz geregelt:
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von
einem anderen
Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehbar.
Ihre Vorsteuer können Sie mit der Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER ggü. dem Finanzamt
geltend machen. Außerdem bieten wir Ihnen
ein
Buchhaltungsprogramm online.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
ist also unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich
auseinander, so ist der Vorsteuerabzug für den
Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide
Voraussetzungen erfüllt sind (Ausnahme Anzahlung, siehe
Vorschuss).
Bezieht ein Unternehmer Teilleistungen (z.B.
Mietleistungen) für sein Unternehmen, ist sowohl für den
Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) als auch, für die
Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG) auf die
monatlichen (Teil-) Leistungsabschnitte abzustellen (BFH-Urteil
vom 9.9.1993 - BStBI 1994 II S. 269).
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