Der Vorsteuerabzug ist in § 15 Umsatzsteuergesetz geregelt:
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist also unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
Die Umsatzsteuer muss gesondert in Rechnung gestellt (Gutschrift) worden sein;
die Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein;
der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein, und die Leistung muss für sein Unternehmen ausgeführt worden sein;
der Leistungsempfänger ist im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, in der die Angaben vollständig und richtig sind.
Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfült sind (Ausnahme Anzahlung, siehe Vorschuss).
Bezieht ein Unternehmer Teilleistungen (z.B. Mietleistungen) für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) als auch, für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG) auf die monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen (BFH-Urteil vom 9.9.1993 - BStBI 1994 II S. 269).
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