
§ 15 UStG: Vorsteuer Aufteilung
Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge
Verwendet der
Unternehmer die für
sein
Unternehmen
gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen
sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch für Umsätze, die den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen,
hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen
nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung
richtet sich allein nach der Verwendung des bezogenen
Gegenstandes oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung, nicht
aber nach dem Anlass, aus dem der Unternehmer den Gegenstand oder die
sonstige Leistung bezogen hat (BFH-Urteile vom 18.12.1986 - BStBI 1987
II S. 280 - und vom 10.4.1997 - BStBI II S. 552.
Die Aufteilung
der
Vorsteuern ist nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Dies
bedeutet, dass die Vorsteuern ausschließlich nach ihrer
wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen sind. Die Aufteilung
schließt an die Grundsätze an, die sich aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG für
die Zuordnung der Vorsteuern zu den einzelnen Umsätzen des Unternehmers
herleiten. Dementsprechend erstreckt sich § 15 Abs. 4 UStG nicht auf die
Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden
Umsätzen oder allein den zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führenden
Umsätzen zuzurechnen sind.
Ändern sich bei einem
Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den
ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für die
Berichtigung des
Vorsteuerabzugs § 15a UStG maßgebend.
Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4
UStG
Eine Aufteilung der
Vorsteuerbeträge nach der in § 15 Abs. 4 UStG bezeichneten
Methode bezweckt eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den
Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Folgende drei
Gruppen von Vorsteuerbeträgen sind zu unterscheiden:
1. Vorsteuerbeträge,
die
in voller Höhe abziehbar
sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
2. Vorsteuerbeträge,
die
in voller Höhe vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind,
weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
3. Übrige
Vorsteuerbeträge. In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge,
die sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch
mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Wegen der zugelassenen Erleichterungen bei der
Aufteilung siehe unten.
Für eine Aufteilung
kommen nur die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorsteuerbeträge
in Betracht. Die Aufteilung dieser Vorsteuern ist nach dem
Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch die sog.
gegenständliche Zuordnung oder nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten
vorzunehmen (vgl. BFH- Urteile vom 16.9.1993 - BStBI 1994 II S. 271 -
und vom 10.4.1997 - BStBI II S. 552). Hierbei ist die betriebliche
Kostenrechnung (Betriebsabrechnungsbogen, Kostenträgerrechnung) oder die
Aufwands- und Ertragsrechnung in der Regel als geeigneter Anhaltspunkt
heranzuziehen. Bei
Gebäuden ist die Vorsteuer in der Regel nach dem Verhältnis
der tatsächlichen Nutzflächen aufzuteilen (vgl.
BFH-Urteil vom 12.3.1992 - BStBl II S. 755). Weicht jedoch die
Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander
ab, so ist es erforderlich, den Bauaufwand den einzelnen
Verwendungsumsätzen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1988 -
BStBI II S. 1012). Entsprechendes gilt zum Beispiel bei Abweichungen in
der Geschosshöhe. Beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von
Gebäuden kommt auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der
Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl.
BFH-Urteile vom 5.2.1998 - BStBI II S. 492- und vom 12.3.1998 - BStBI II
S. 525).
Bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 2
UStG zugelassenen
Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden
wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Hierbei ist es erforderlich,
dass der angewandte Maßstab systematisch von der Aufteilung nach der
wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht. Eine Aufteilung, die allein auf die
Höhe der Umsätze des Unternehmers abstellt, ist in der Regel nicht als
sachgerechte Schätzung anzusehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.2.1980 -
BStBI II S. 533). Ist kein anderer sachgerechter Aufteilungsmaßstab
vorhanden, kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe
nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge (vgl.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) einheitlich nach dem
Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden.
Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe sind keine Umsätze in
diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.
Erleichterungen bei der Aufteilung der
Vorsteuerbeträge
Allgemeines
Die Erleichterungen des § 43 UStDV
erstrecken sich auf die Fälle, in denen die dort bezeichneten Umsätze
den Vorsteuerabzug ausschließen würden. Sie betreffen
nur die Vorsteuerbeträge, die den in § 43 UStDV bezeichneten Umsätzen
lediglich teilweise zuzurechnen sind. Vorsteuerbeträge, die sich
ausschließlich auf diese Umsätze beziehen, bleiben vom Abzug
ausgeschlossen. Die Erleichterungen des § 43 UStDV
bestehen darin, dass die Vorsteuerbeträge, die den dort bezeichneten
Umsätzen nur teilweise zuzuordnen sind, nicht in einen abziehbaren und
einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden müssen. Sie sind somit
voll abziehbar.
Bestimmte Umsätze von Geldforderungen
§ 43 Nr. 1 UStDV betrifft solche Umsätze von
Geldforderungen (z.B. Wechselumsätze oder Forderungsabtretungen), denen
zum
Vorsteuerabzug berechtigende
Umsätze des Unternehmers zu Grunde liegen.
Bestimmte Umsätze von Wechseln
Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen
nur Wechselumsätze. Den Wechsel muss der Unternehmer für einen zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen
Leistungsempfänger erhalten haben. Außerdem muss der Unternehmer den
Wechsel dafür erhalten haben, dass er den leistenden Unternehmer als
Bürge oder Garantiegeber an Stelle des Leistungsempfängers befriedigt
hat. Schließt der Umsatz des leistenden Unternehmers den Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, so kann die Erleichterung des § 43
UStDV für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden ( 43 Nr. 2
letzter Satz UStDV).
Bestimmte Hilfsumsätze
Für die in § 43 Nr. 3 UStDV
bezeichneten
Umsätze
darf die Erleichterung des § 43 UStDV nur unter der
Voraussetzung angewendet werden, dass es sich bei ihnen um Hilfsumsätze
handelt. Das ist dann der Fall, wenn diese Umsätze zur unternehmerischen
Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen
Gegenstand des Unternehmens bilden. Die Erleichterung ist insbesondere
für folgende Hilfsumsätze von Bedeutung:
1. Eintausch ausländischer
Zahlungsmittel durch einen Unternehmer, der diese Beträge für seine
Waren- und Dienstleistungsumsätze von seinen Kunden erhalten hat.
2. Die Abgabe von Briefmarken
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansichtskarten durch
Schreibwarenhändler oder Kioske.
3. Geschäftseinlagen bei
Kreditinstituten von Unternehmern, bei denen Geldgeschäfte nicht den
Gegenstand des Unternehmens bilden.
Verwaltungsgemeinkosten
Aus Vereinfachungsgründen können bei der
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen alle
Vorsteuerbeträge, die sich auf die sogenannten
Verwaltungsgemeinkosten beziehen (z.B. die Vorsteuerbeträge für
die Beschaffung des Büromaterials), nach einem einheitlichen Verhältnis
ggf. schätzungsweise aufgeteilt werden, auch wenn einzelne
Vorsteuerbeträge dieses Bereichs an sich bestimmten Umsätzen
ausschließlich zuzurechnen wären.
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