
Der allgemeine Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG bezeichneten Vorsteuern
abgezogen
werden können, gilt nicht, wenn der Unternehmer bestimmte
steuerfreie (steuerfreie
Umsätze) oder bestimmte
nicht steuerbare Umsätze ausführt. Zu diesen Umsätzen
gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben
nach § 3 Abs. 1 b und Abs. 9a UStG, nicht jedoch die
nichtunternehmerische Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Grundstücks. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug
erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für
-
die Lieferungen,
-
die Einfuhr und
-
den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort
bezeichneten Umsätze verwendet,
-
sowie auf die Steuer für
sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch
nimmt.
Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder
sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht.
Das
Recht auf Vorsteuerabzug des
Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt
des Leistungsbezuges. Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es
entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche
Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen (BFH-Urteil vom 22.3.2001 - BStBI 2003 II 5. 433). Bei
jedem Leistungsbezug muss der Unternehmer über die beabsichtigte
Verwendung der bezogenen Leistung sofort entscheiden. Maßgeblich ist
regelmäßig die erste Leistung oder die erste unentgeltliche Wertabgabe,
in die die bezogene Leistung Eingang findet. Bei der Zurechnung sind
grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die nach Inanspruchnahme
der vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden sollen.
Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt
(siehe unten) und in gutem Glauben erklärt werden. Es. darf kein Fall
von Betrug
oder Missbrauch vorliegen. Der Anspruch auf
Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht
zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt (vgl. BFH-Urteil vom
17.5.2001 - BStBI 2003 II S. 434). Bei Anzahlungen für
Leistungen, die später nicht bezogen werden, ist die Verwendungsabsicht
im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.2001
a.a.O.).
Änderungen in der Verwendungsabsicht
wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und
den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Eine
Änderung der Verwendungsabsicht ist dabei regelmäßig nur dann
anzunehmen, wenn die geänderte Absicht tatsächlich umgesetzt wird. Denn
nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die alte Absicht
vollständig aufgegeben oder durch die neue überlagert wurde.
Die objektiven Anhaltspunkte (z.B.
Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers,
Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte,
Kalkulationsunterlagen), die die Verwendungsabsicht belegen, sind
regelmäßig einzelfallbezogen zu betrachten. Dabei ist das Gesamtbild
der Verhältnisse entscheidend. Behauptungen reichen nicht aus. Es
sind vielmehr konkrete Nachweise erforderlich, die einem strengen
Prüfungsmaßstab unterliegen. Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten des
Unternehmers. Zur Behandlung von Fällen, bei denen die tatsächliche
Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ungewiss ist, siehe unten.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
sind
nicht nur die Vorsteuerbeträge, bei denen ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum
Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen des Unternehmers
besteht. Der Ausschluss umfasst auch die Vorsteuerbeträge, die in einer
mittelbaren wirtschaftlichen Verbindung zu diesen Umsätzen
stehen.
Umsätze, die dem Unternehmer zur Vornahme einer
Einfuhr dienen, sind für die Frage des
Vorsteuerabzugs den Umsätzen zuzurechnen, für die der
eingeführte Gegenstand verwendet wird.
Beim Bezug von Eingangsleistungen,
deren tatsächliche Verwendung ungewiss
ist, weil die Verwendungsabsicht nicht durch objektive Anhaltspunkte
belegt wird, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Für den
Vorsteuerabzug sind ausschließlich die Erkenntnisse im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges zu Grunde zu legen. Spätere Erkenntnisse über diesen
Leistungsbezug haben auf die ursprüngliche Entscheidung keine
Auswirkung. Ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug ist deshalb nach §
164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1 AO durch Änderung der
ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen, wenn später
festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die
Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen. Dies
gilt auch, wenn die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt
wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt.
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Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Vorsteuerbeträge für
steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Der Ausschluss
erstreckt sich jedoch nicht auf die Vorsteuerbeträge,
die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG
bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind.
Unter Buchstabe a des § 15
Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen insbesondere die
Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG), die
innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, §
6a UStG), die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1
Buchstabe a, § 7 UStG), die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die
Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG), die sonstigen Leistungen im
Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 und 5
UStG), die Goldlieferungen an die Zentralbanken ( 4 Nr. 4 UStG),
bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager ( 4 Nr. 4a
UStG), bestimmte Umsätze der Eisenbahnen des Bundes (§ 4 Nr. 6 UStG),
bestimmte Umsätze an im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässige
NATO-Streitkräfte, ständige diplomatische Missionen und
berufskonsularische Vertretungen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen
(§ 4 Nr. 7 UStG), die steuerfreien Reiseleistungen (§ 25 Abs. 2 UStG)
sowie die Umsätze, die nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten
Vorschriften steuerfrei sind.
Buchstabe b des
§ 15 Abs 3 Nr. 1 UStG betrifft die Umsätze, die nach §
4 Nr. 8 Buchstaben a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei sind.
Für diese Finanz- und Versicherungsumsätze tritt der
Ausschluss vom Vorsteuerabzug jedoch
nur dann nicht ein, wenn sie sich unmittelbar auf
Gegenstände beziehen, die in das
Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Die Voraussetzung
unmittelbar‘ bedeutet, dass die vorbezeichneten Umsätze in direktem
Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr stehen müssen. Nicht
ausreichend ist es, wenn diese Umsätze in Verbindung mit solchen
betrieblichen Vorgängen des Unternehmers stehen, die ihrerseits erst
dazu dienen, die Ausfuhr zu bewirken.
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Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären,
wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug
grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Der
Ausschluss vom Vorsteuerabzug beurteilt sich ausschließlich
nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Der Abzug entfällt unabhängig
davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates,
in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g
oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei wären, berechtigen
dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im
Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG). Die
Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt:
1. Ist der Leistungsempfänger ein
Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen
bestimmt, so ist der Ort maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger
sein Unternehmen betreibt. Ist die Leistung ausschließlich oder
überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, so
ist auf den Ort der Betriebsstätte abzustellen.
2. Ist der Leistungsempfänger
kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf
an, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Das Gleiche gilt, wenn der
Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die Leistung aber für
seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.
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Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Unentgeltliche Lieferungen und
sonstige Leistungen schließen den
Vorsteuerabzug grundsätzlich
aus, wenn sie im Falle der Entgeltlichkeit
steuerfrei wären (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG). Wie bei den
Umsätzen im Ausland (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) sind auch bei den
unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen die Umsätze vom
Abzugsverbot ausgenommen, die in § 15 Abs. 3. Nr. 2 UStG aufgeführt
sind.
Werden unentgeltliche
Lieferungen oder sonstige
Leistungen im Ausland ausgeführt, so sind sie für die
Frage des
Ausschlusses vom Vorsteuerabzug so zu beurteilen wie
die entsprechenden unentgeltlichen Umsätze, die im Inland bewirkt
werden.
Auf unentgeltliche Umsätze, die im Falle der
Entgeltlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9 Buchstabe a,
Nr. 12, 13 oder 19 UStG steuerfrei wären, kann § 9 UStG nicht angewendet
werden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der maßgebliche Umsatz
steuerbar ist.
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Ausschluss vom Vorsteuerabzug
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