
§ 15 UStG: Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer kann vom
Unternehmer als Vorsteuer abgezogen. werden, wenn sie
tatsächlich
entrichtet
wird und die Gegenstände
für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten
Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. Die Entrichtung ist
durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen. Ein
Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben nach einem pauschalierten
Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des
Vorsteuerabzugs nicht aus. Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit
nicht entrichtet, so ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16
Abs. 2 Satz 4 UStG) zu berichtigen.
Die Verwirklichung des
umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestandes setzt voraus, dass
ein Drittlandsgegenstand in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang
hier steuerbar ist, d.h., der Drittlandsgegenstand in
den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Für den
einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein
entscheidend, dass der Gegenstand aus dem Drittland in das Inland
gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung
unterliegt, d.h. im Regelfall eine
Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Danach liegt z.B. keine Einfuhr im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn sich die Drittlandsware in einem
zollrechtlichen Versandverfahren befindet.
Bei Einfuhren über die in
§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ist der Gegenstand ebenfalls
erst beim Übergang in das umsatzsteuerrechtliche Inland und Überführung
in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eingeführt. In diesen
Fällen ist jedoch die Einfuhr im Inland für den Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer nur dann bedeutsam, wenn der eingeführte Gegenstand
nicht zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze
verwendet wird. Im Allgemeinen kommt es daher hierbei nur dann auf den
Übergang des Gegenstandes in das umsatzsteuerrechtliche Inland an, wenn
der eingeführte Gegenstand nicht schon in den in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebieten (insbesondere im Freihafen), sondern erst
im Inland einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wird.
Eine Einfuhr für das Unternehmen ist
gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zum
zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach
im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen
einsetzt. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im
Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien
Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. auch
BFH-Urteil vom 24.4.1980 - BStBI II 5. 615). Nicht entscheidend ist,
wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese
entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten
Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht
hat. Uberlässt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen
Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung, ohne ihm die Verfügungsmacht
an dem Gegenstand zu verschaffen, ist daher der inländische Unternehmer
nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer
als Vorsteuer berechtigt (vgl.
BFH-Urteil vom
16.3.1993 - BStBI II 5. 473)
Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer
steht auch dann nur dem Lieferer zu, wenn er den
Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zum zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.
2Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch
machen, wenn er zum Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht innehat. Personen,
die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand
verfügen zu können, z.B. Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter,
sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten
Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers
auf Lager nehmen.
In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG
ist davon auszugehen, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem
Gegenstand erst im Inland verschafft wird. Dementsprechend ist in diesen
Fällen der Lieferer zum
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt. Beim
Reihengeschäft gilt dies für den Lieferer in der Reihe, der die
Einfuhrumsatzsteuer
entrichtet.
Nicht erforderlich ist, dass der
Unternehmer die
Einfuhrumsatzsteuer selbst entrichtet
hat. Er kann sie als Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein
Beauftragter (z.B. der Spediteur, der Frachtführer oder der
Handelsvertreter) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. ln diesen
Fällen ist der Abzug davon abhängig, dass sich der Unternehmer den
betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten
Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug aushändigen lässt.
Überlässt ein ausländischer Auftraggeber einem im
Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer
Werkleistung
(z.B. einer Lohnveredelung) oder stellt der ausländische
Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur
Ausführung einer Werklieferung bei, so kann die auf die Einfuhr des
Gegenstandes entfallende
Einfuhrumsatzsteuer von dem im Inland ansässigen
Unternehmer abgezogen werden, wenn der Gegenstand nach Ausführung der
Werkleistung oder Werklieferung in das Drittlandsgebiet zurückgelangt.
Entsprechend kann verfahren werden, wenn der ausländische Auftraggeber
den Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung im
Inland weiterliefert und diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 8 UStG
steuerfrei ist. Diese Voraussetzungen sind vom Unternehmer nachzuweisen.
Wird der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung
vom ausländischen Auftraggeber im Inland für eigene Zwecke verwendet
oder genutzt, kann der im Inland ansässige Unternehmer den Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer nicht vornehmen. Ein von ihm bereits vorgenommener
Vorsteuerabzug ist rückgängig zu machen. ln diesem Falle bleibt es somit
beider durch die Einfuhr entstandenen Belastung, sofern nicht der
ausländische Auftraggeber hinsichtlich des eingeführten Gegenstandes zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bei der Einfuhr eines Gegenstandes,
den der Unternehmer im Inland vermietet, ist nicht der
Mieter, sondern der
Vermieter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt
(vgl. auch BFH-Urteil vom 24.4.1980 - BStBI II S. 615). Gleiches gilt,
wenn der Gegenstand geliehen öder auf Grund eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil vom
16.3.1993 - BStBI II S. 473).
Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG schließen sich gegenseitig
aus. Der Unternehmer kann somit grundsätzlich im Zusammenhang
mit dem Bezug eines Gegenstandes nicht zugleich eine gesondert in
Rechnung gestellte Steuer und einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen. Auch in den Fällen, in denen nicht der Unternehmer, der im
Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht hat, sondern ein späterer
Abnehmer den eingeführten Gegenstand beim Zollamt zum freien Verkehr
abfertigen lässt, kann nur der Unternehmer den Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, der bei der Einfuhr
verfügungsberechtigt war. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten kann der
Unternehmer in diesen Fällen den eingeführten Gegenstand unmittelbar
nach der Einfuhr einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr
abfertigen lassen.
Wird ein Gegenstand im Rahmen
einer beabsichtigten Lieferung (§ 3 Abs. 6 oder 8 UStG)
im Inland eingeführt, von dem vorgesehenen Abnehmer jedoch nicht
angenommen, so ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der
Unternehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer
berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den
Gegenstand besitzt. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Abfertigung des Gegenstandes zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Abnehmers oder seines
Beauftragten
Bei dieser Gestaltung ist
vorgesehen, den Gegenstand im Rahmen einer Beförderungs- oder
Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 UStG einzuführen. Ob
hierbei der Absender oder der vorgesehene Abnehmer im Zeitpunkt
der Einfuhr als Verfügungsberechtigter anzusehen ist,
hängt davon ab, wann der eingeführte Gegenstand
zurückgewiesen wurde.
a) Nimmt der vorgesehene
Abnehmer den Gegenstand von
vornherein nicht an, z.B. wegen offensichtlicher
Mängel, verspäteter Lieferung oder fehlenden Lieferauftrags, ist der
Gegenstand nicht im Rahmen einer Lieferung eingeführt worden. Wegen der
sofortigen Annahmeverweigerung ist eine Lieferung nicht zu Stande
gekommen. ln diesen Fällen ist somit der Absender während des gesamten
Zeitraums der Anlieferung im Besitz der Verfügungsmacht geblieben und
deshalb allein zum Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.
b) Hat der vorgesehene Abnehmer
den eingeführten Gegenstand vorerst angenommen,
später jedoch zurückgewiesen, z.B. wegen erst nachher
festgestellter Mängel, ist zunächst eine Lieferung zu Stande gekommen.
Durch die spätere Zurückweisung wird sie zwar wieder rückgängig gemacht.
Das ändert jedoch nichts daran, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der
Einfuhr, die als selbständiger umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand
bestehen bleibt, noch als Verfügungsberechtigter anzusehen war. Die
Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht deshalb in diesen
Fällen dem vorgesehenen Abnehmer zu (vgl. auch Absatz 5). Der Nachweis,
dass der Gegenstand erst später zurückgewiesen wurde, kann durch einen
Vermerk auf den Versandunterlagen und die Buchung als Wareneingang
geführt werden.
2. Abfertigung des Gegenstandes zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Absenders oder seines
Beauftragten
Bei dieser Abwicklung
beabsichtigen die Beteiligten eine Beförderungs-
oder Versendungslieferung im Sinne des § 3
Abs. 8 UStG. Hierbei hat der Absender im Zeitpunkt der Einfuhr die
Verfügungsmacht über den Gegenstand, gleichgültig ob der vorgesehene
Abnehmer den Gegenstand von vornherein oder erst später zurückweist
(vgl. Absatz 6). Deshalb kann stets nur der Absender die
Einfuhrumsatzsteuer abziehen.
Nach Nummer 1 und 2 ist
grundsätzlich auch dann zu verfahren, wenn der Absender den eingeführten
Gegenstand nach der Annahmeverweigerung durch den vorgesehenen Abnehmer
im Inland an einen anderen Abnehmer liefert. Ist der vorgesehene
Abnehmer ausnahmsweise nicht oder nicht in vollem Umfang zum
Vorsteuerabzug berechtigt, z.B. weil er kein
Unternehmer ist oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze
ausführt, bestehen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer vom
Gesetzgeber nicht gewollten Belastung die Berechtigung zum Abzug
der Einführumsatzsteuer dem Absender zugestanden wird.
Geht der eingeführte Gegenstand
während des Transports an den vorgesehenen Abnehmer im Inland
verloren oder wird er
vernichtet, bevor eine Lieferung ausgeführt worden ist,
kommt der Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer nur für den Absender in Betracht.
Das Gleiche gilt, wenn der Gegenstand aus einem anderen Grund nicht an
den vorgesehenen Abnehmer gelangt.
Werden eingeführte Gegenstände
sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke
verwendet, gilt für die Regelung für den
Vorsteuerabzug entsprechend.
Abziehbar ist
auch die
Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die zur
Ausführung bestimmter Umsätze in den in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebieten verwendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 UStG). Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der
Unternehmer den einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigten. Gegenstand
mittelbar oder unmittelbar zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Umsätze einsetzt. Die Abzugsberechtigung erstreckt sich
nicht nur auf die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die in die in
§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze eingehen. Vielmehr ist auch die
Einfuhrumsatzsteuer für solche Gegenstände abziehbar, die der
Unternehmer in seinem Unternehmen einsetzt, um diese Umsätze auszuführen
(z.B. für betriebliche Investitionsgüter oder Hilfsstoffe, die zur
Ausführung dieser Umsätze genutzt oder verwendet werden).
Bewirkt der Unternehmer außer
Umsätzen, die unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, auch Umsätze der gleichen
Art, die nicht steuerbar sind, so kann er dafür den Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer aus
Vereinfachungsgründen ebenfalls in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die nicht steuerbaren Umsätze auch im
Falle der Steuerbarkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.
Hat ein Unternehmer Gegenstände
einfuhrumsatzsteuerrechtlich abfertigen lassen, um sie nach
einer Be- oder Verarbeitung vom Freihafen aus teils in
das übrige Ausland, teils im Rahmen einer zollamtlich bewilligten
Freihafen-Veredelung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) in das
Inland zu liefern, so kann er die Einfuhrumsatzsteuer in beiden Fällen
abziehen. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im
Freihafen zur Ausführung dieser Umsätze im eigenen Unternehmen gebraucht
oder verbraucht. Entsprechend kann in den Fällen einer zollamtlich
besonders zugelassenen Freihafenlagerung verfahren werden.
Zum Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der
Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), ist der Unternehmer unabhängig
davon berechtigt, ob die Gegenstände aus dem Freihafen in das übrige
Ausland oder in das Inland gelangen. Auch bei einem Verbleiben der
Gegenstände im Freihafen oder in den anderen in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebieten steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug
zu. Bedeutung hat diese Regelung für die Lieferungen, bei denen der
Liefergegenstand nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung vom
Freihafen aus in das übrige Ausland gelangt oder von einem im Inland
ansässigen Abnehmer im Freihafen abgeholt wird. In den Fällen, in denen
der Lieferer den Gegenstand im Rahmen einer Lieferung vom Freihafen aus
in das Inland befördert oder versendet, überschneiden sich die
Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG und des § 3
Abs. 8 UStG. Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist die
Überschneidung ohne Bedeutung, da nach beiden Vorschriften allein dem
Lieferer die Abzugsberechtigung zusteht.
Auch bei den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätzen
ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer davon
abhängig, dass die Steuer tatsächlich entrichtet
wird. Der Abzug ist daher zu berichtigen, wenn sie bei Eintritt der
Fälligkeit nicht abgeführt worden ist. Im Übrigen bestimmt sich der
Abzug nach dem Zeitpunkt der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung
des Gegenstandes. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach der
Abfertigung in das Inland gelangt — (z.B. wenn der Unternehmer den
Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStG vom Freihafen
aus an einen Abnehmer im Inland liefert oder der Abnehmer den Gegenstand
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Buchstabe b UStG im Freihafen
abholt) - oder wenn der Unternehmer den Gegenstand nach einer
zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung ausnahmsweise nicht vom
Freihafen, sondern vom Inlandaus an den Abnehmer liefert (z.B. ab einem
Lagerplatz im Inland).
Sind die o.g. Voraussetzungen nicht gegeben und liegt
auch
keine Einfuhr im Inland vor, kann die
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die auf einem
Abfertigungsplatz in einem Freihafen einfuhrumsatzsteuerrechtlich
abgefertigt wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden. In diesen
Fällen kommt daher als Entlastungsmaßnahme nur ein Erlass oder eine
Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer durch die zuständige Zollstelle in
Betracht. Das trifft z.B. auf Unternehmer zu, die einen
einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigten Gegenstand nur zum
unternehmerischen Ge- und Verbrauch im Freihafen aus dem übrigen Ausland
bezogen haben. Das Gleiche gilt beim Bezug von Gegenständen aus dem
übrigen Ausland, wenn sie nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr vom Freihafen aus wieder in das übrige
Ausland verbracht werden. Voraussetzung für den Erlass oder die
Erstattung ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abgezogen werden könnte, wenn entweder eine Einfuhr in
das Inland oder eine Verwendung für die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten
Umsätze vorgelegen hätte.
Buchhaltungssoftware mit Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unsere Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter hilft Ihnen Ihre Belege zu
verwalten und die Vorsteuer in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen. Ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldung können Sie per
ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

< Cyberlab
|
Software |
Support |
English >
Hier finden Sie kostenlose
Steuerprogramme.
Zurück
Vorsteuer-Abzug
Top Einfuhrumsatzsteuer