
§ 15 UStG: Vorsteuer Gutschriften
Vorsteuerabzug bei Gutschriften
Wird über die
Lieferung oder sonstige Leistung mit einer
Gutschrift abgerechnet, kommt der
Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in
Betracht, wenn der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der
Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. Daher kann
auch in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht in
Anspruch genommen werden, wenn der leistende
Kleinunternehmer im Sinne von 19 Abs. 1 UStG ist.
Der
Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift entfällt auch, wenn
die Lieferung oder sonstige Leistung
steuerfrei ist (vgl. auch
BFH-Urteil vom
31 .1.1980 - BStBl II S.369). Hat der Aussteller der Gutschrift die
Steuer zu hoch ausgewiesen, kann er den zu hoch ausgewiesenen
Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. Ein Vorsteuerabzug ist
ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Gutschrift ohne das Einverständnis
des Gutschriftempfängers erteilt wird oder wenn der Leistungsempfänger
eine unvollständige
und daher zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende
Rechnung z.B. bei
fehlendem gesonderten Steuerausweis ohne ausdrückliche Anerkennung des
Lieferers oder Leistenden durch eine Gutschrift
ersetzt. Der Vorsteuerabzug entfällt,
soweit der Gutschriftempfänger dem in der Gutschrift
angegebenen Steuerbetrag widerspricht. Dieser
Widerspruch wirkt auch für den Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers
erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl.
BFH-Urteil vom 19.5.1993 - BStBl II S. 779).
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