
§ 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
Leistung für das Unternehmen
Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird
grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem
schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem
Leistungsaustausch zu Grunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist
(BFH-Beschluss vom 13.9.1984 - BStBl 1985 II S. 21). Leistungsempfänger
ist somit regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller
einer Leistung. Wird auf einem Grundstück, an dem die Ehegatten
gemeinschaftlich Miteigentümer sind, ein Bauwerk
errichtet, kann statt der
Ehegattengemeinschaft auch einer der Ehegatten allein
Leistungsempfänger sein. In derartigen Fällen muss sich schon aus der
Auftragserteilung klar ergeben, wer Auftraggeber und damit
Leistungsempfänger ist. Die tatsächliche Durchführung muss den
getroffenen Vereinbarungen entsprechen (vgl.
BFH-Urteile vom 11.12.1986 - BStBl 1987 1.1 S. 233 - vom 26.11.1987
- BStBl 1988 II 5. 158 - und vom 5.10.1995 - BStBl 1996 II 5. 111).
Die Leistung muss in die unternehmerische
Sphäre des Unternehmers eingehen (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.1
984 - BStBl 1985 II 5. 176 - vom 4.7.1985 - BStBl II 5. 538 - und vom
18.12.1986 - BStBl 1987 II 5. 350). Ob dies zutrifft, ist nach dem
lnnenverhältnis zu beurteilen. Danach muss die Verwendung der bezogenen
Leistung in der unternehmerischen Sphäre objektiv möglich und auch
durchgeführt sein. Fr die Frage, ob eine Leistung für das Unternehmen
vorliegt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes
an den Unternehmer maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 6.5.1993 - BStBl II
S.564). Eine erstmalige vorübergehende nichtunternehmerische
Verwendung steht dem Leistungsbezug für das Unternehmen nicht
entgegen, wenn der erworbene Gegenstand anschließend bestimmungsgemäß
unternehmerisch genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1988 - BStBl II
5. 1012 - und BFH-Beschluss vom 21 .6.1990 - BStBl II S. 801). Bei der
Anschaffung von so genannten Freizeitgegenständen, z.B.
von
Segelbooten (Steuertipp: Segelboote können ein
hervorragendes
Steuersparmodell sein, insbesondere bei
Abfindungen.),
Segelflugzeugen und Wohnwagen, ist davon auszugehen, dass diese
Gegenstände dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind.
Als Nachweis
dafür, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, sind
zutreffende Angaben des leistenden Unternehmers über Art und Umfang der
von ihm ausgeführten Leistung in der
Rechnung erforderlich. Bei Lieferungen bestehen die erforderlichen
Angaben tatsächlicher Art grundsätzlich in der zutreffenden
handelsblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände. In
besonderen Einzelfällen (z.B. wenn bei der Lieferung von ausschließlich
gewerblich nutzbaren Erzeugnissen hinsichtlich des Bezugs für das
Unternehmen keine Zweifel bestehen) können die gelieferten Gegenstände
in Warengruppen zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1986 -
BStBl II S. 581). Bei den übrigen Leistungen hat der leistende
Unternehmer in der Rechnung grundsätzlich tatschliche Angaben über seine
Leistungshandlung zu machen. Es bestehen jedoch insbesondere bei der
Ausführung sonstiger Leistungen keine Bedenken, wenn der
Rechnungsaussteller statt seiner Leistungshandlung den beim
Leistungsempfänger eintretenden Erfolg seiner Leistungshandlung
bezeichnet. Danach genügt bei der Inrechnungstellung von
Arbeitnehmerüberlassungen regelmäßig die Angabe der Gewerke, die mit
Hilfe der überlassenen Arbeitskräfte erstellt werden (vgl. BFH-Urteil
vom 21.1.1993 - BStBl II S. 384). Durch die Angaben in der Rechnung muss
zum Ausdruck kommen, dass die gesondert ausgewiesene Steuer auf
Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den
Leistungsempfänger beruht. Dafür genügt eine bloße Auflistung von
Umsätzen - aufgeteilt in Entgelt und Umsatzsteuer - nicht (vgl.
BFH-Urteil vom 12.6.1986 - BStBl II S. 721).
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