
§ 15 UStG: Nachweis Vorsteuerabzug
Nachweis der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug:
Aufzeichnungen und Belege Vorsteuerabzug
Die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen und durch
Belege nachzuweisen.
Als ausreichender Beleg ist anzusehen:
1. für die von einem anderen Unternehmer gesondert in
Rechnung gestellten Steuern eine nach den 14, 14a UStG
ausgestellte
Rechnung
in Verbindung mit § 31 bis 34 UStDV;
2. für die Einfuhrumsatzsteuer ein
zollamtlicher Beleg (z.B. der Abgabenbescheid) oder ein vom zuständigen
Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. eine Abschrift der Zollquittung
oder ein Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach
amtlich vorgeschriebenem Muster).
Geht die Originalrechnung verloren,
kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer
Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in
Rechnung gestellt hat, nicht allein
durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen
verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen (BFH-Urteile vom.
5.8.1988- BStBI 1989 II S. 12Q - und vom 16.4.1997 - BStBI II 5. 582).
In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift
einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend (vgl. BFH-Urteile
vom 20.8.1998 und vom 19.11.1998).
Der Umfang der
Aufzeichnungspflichten, die für den Unternehmer zum
Vorsteuerabzug und zur
Aufteilung der Vorsteuerbeträge
bestehen, ergibt sich aus § 22 UStG und den § 63 bis 67 UStDV.
Mängel beim Nachweis der Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug
Mängel im Nachweis
über das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
hat grundsätzlich der Unternehmer zu vertreten. Rechnungen, die die in §
14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 UStG bezeichneten Angaben nicht vollständig
enthalten, berechtigen den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug, es sei
denn, die Rechnungen werden vom Rechnungsaussteller nachträglich
vervollständigt. Sind die Angaben über den Liefergegenstand
oder über Art und Umfang der ausgeführten sonstigen Leistung in einer
Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) unrichtig oder ungenau, ist der
Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Beim Fehlen der in § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge der
gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine
Bedenken, wenn der Unternehmer diese Merkmale anhand der
sonstigen Geschäftsunterlagen (z.B. des Lieferscheins) ergänzt oder
nachweist. Die Erleichterungen nach § 31 bis 34 UStDV bleiben
unberührt.
Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der
Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt
ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum
Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 27.7.2000). Aus Rechnungen über
Kleinbeträge (§ 33 UStDV) kann der Vorsteuerabzug
vorgenommen werden, wenn der Rechnungsempfänger den Rechnungsbetrag
unter Berücksichtigung des in der Rechnung angegebenen Steuersatzes
selbst in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 UStDV).
Schätzung und Billigkeitsmaßnahmen
Sind die Unterlagen für den Vorsteuerabzug
(Rechnungen, EUSt-Belege) unvollständig oder
nicht vorhanden, kann zwar der Unternehmer den
Vorsteuerabzug nicht vornehmen. Gleichwohl kann das Finanzamt
den Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen schätzen
oder aus Billigkeitsgründen anerkennen, sofern im
Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Ist jedoch
zu vermuten, dass der maßgebliche Umsatz an den Unternehmer nicht
steuerpflichtig gewesen oder von einem unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden
Unternehmer ausgeführt worden ist, ist ein Vorsteuerabzug zu versagen.
Der Vorsteuerabzug ist
materiell-rechtlich eine Steuervergütung. Auf ihn sind
daher die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß
anzuwenden. Die abziehbaren Vorsteuern sind eine Besteuerungsgrundlage
im Sinne von § 199 Abs. 1, § 157 Abs. 2 und § 162 Abs. 1 AO. Dem Grunde
nach bestehen somit gegen eine Schätzung keine Bedenken
(vgl. auch BFH-Urteil vom 12.6.1986 - BStBI II S. 721). Sie ist jedoch
nur insoweit zulässig, als davon ausgegangen werden kann, dass
vollständige Unterlagen für den Vorsteuerabzug vorhanden waren.
Soweit Unterlagen für den
Vorsteuerabzug nicht vorhanden sind und
auch nicht vorhanden waren oder soweit die Unterlagen unvollständig
sind, kommt eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs nur aus
Billigkeitsgründen in Betracht (§ 163 AO). Dabei sind folgende
Grundsätze zu beachten:
1. Gewährung von
Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Härte setzt
voraus, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs im Einzelfall mit dem
Sinn und Zweck des Umsatzsteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Eine
Billigkeitsmaßnahme ist daher zu gewähren, wenn die Versagung des
Vorsteuerabzugs in diesen Fällen einen Überhang des
gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers bei der
Festlegung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darstellen würde
(vgl. auch BFH-Urteile vom 25.7.1972 - BStBI II. S. 918, vom 26.10.1972
- BStBI 1973 II S. 271, vom 15.2.1973 - BStBI II S. 466 und vom
19.10.1978 - BStBl 1979 II S.345). Die Nichtgewährung eines
Vorsteuerabzugs kann auch sachlich
unbillig sein, wenn dies den Geboten der
Gleichheit und des
Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben
oder dem Erfordernis der Zumutbarkeit widerspricht (vgl.
BFH-Urteil vom 26.4.1995 —. BStBI II S. 754).
Dem Unternehmer ist
grundsätzlich zuzumuten, von sich aus alles zu tun, um die
Mangelhaftigkeit der Unterlagen zu beseitigen. An die Zumutbarkeit ist
ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Billigkeitsmaßnahme ist daher erst
in Betracht zu ziehen, wenn eine Vervollständigung oder
nachträgliche Beschaffung der Unterlagen nicht möglich ist oder
für den Unternehmer mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.
Aber auch in einem solchen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, an
einer möglichst vollständigen Sachaufklärung mitzuwirken. Unsicherheiten
bei der Feststellung des Sachverhalts gehen zu seinen Lasten. Die
Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme liegen nicht vor, wenn der
Unternehmer über die empfangene Leistung keine ordnungsgemäße
Rechnung erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.1986 - BStBI II
S. 721).
2. Im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme kann die Höhe
des anzuerkennenden Vorsteuerabzugs
durch Schätzung ermittelt werden. Sind
ungerechtfertigte Steuervorteile nicht auszuschließen, ist ein
ausreichender
Sicherheitsabschlag zu machen.
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