§ 15 UStG: Rechnung und
Vorsteuerabzug
Nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8
UStG muss die Umsatzsteuer in einer nach den 14,
14a UStG ausgestellten Rechnung
gesondert ausgewiesen sein. Der Begriff der Rechnung ergibt sich
aus 14 Abs. 1 UStG. Fr den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung das
Entgelt und den
Steuerbetrag getrennt ausweisen; die Angabe des
Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags
ist damit zwingend erforderlich.
Hinsichtlich der nach den 14, 14a UStG erforderlichen
Angaben hat der Rechnungsempfänger die
inhaltliche Richtigkeit
der Angaben zu überprüfen. Dazu gehrt
insbesondere, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer
um gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung oder sonstige
Leistung handelt. Bei unrichtigen Angaben entfällt der
Vorsteuerabzug. Zu den unrichtigen Angaben, die eine
Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge haben, zählen in
einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die
unrichtige Angabe des
Entgelts, des Steuersatzes oder
des Steuerbetrages.
Hat der Rechnungsausstehler die Steuer
unzutreffend berechnet, bleibt es dem Rechnungsempfänger
überlassen, eine berichtigte Rechnung
anzufordern. In den Fällen eines Entgelts von dritter Seite ( 10
Abs. 1 Satz 3 UStG) ist nicht der Dritte, sondern nur der
Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Top Rechnung und Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine auf
den Namen des umsatzsteuerlichen
Leistungsempfängers lautende Rechnung
voraus. Es ist jede Bezeichnung des Leistungsempfängers
ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung seines Namens und seiner Anschrift ermöglicht (vgl.
BFH-Urteil vom 2.4.1997 - BStBl II S. 443). Eine andere
Rechnungsadresse ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem
übrigen Inhalt der Rechnung oder aus anderen Unterlagen, auf die
in der Rechnung hingewiesen wird ( 31 Abs. 1 UStDV), Name und
Anschrift des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers eindeutig
hervorgehen (z.B. bei einer Rechnungsausstellung auf den Namen
eines Gesellschafters
für Leistungen an die Gesellschaft). Eine Gesellschaft kann
jedoch aus einer Rechnung, die nur auf einen
Gesellschafter ausgestellt ist, keinen
Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung
keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger
enthält (vgl.
BFH-Urteil
vom 5.10.1995 - BStBl 199611 S. 111).
Ungenauigkeiten führen unter den übrigen Voraussetzungen
nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn z.B. bei
Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden
Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der
Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und
unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch
Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist
und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.
Die erforderlichen Angaben müssen aus der vom leistenden
Unternehmer erstellten Rechnung hervorgehen.
Andere Unterlagen oder
Nachweise sowie Rechnungsergänzungen
durch den Leistungsempfänger können nicht berücksichtigt werden
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 4.12.1987 - BStBl 1988 II S. 702- und vom
9.12.1 987 - BStBl 1988 II S. 700).
Der in einer Rechnung an
die Bauherren eines Gesamtobjekts (z.B. Wohnanlage mit
Eigentumswohnungen) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag kann nach
1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach 180 Abs. 2 AO auf die Beteiligten
verteilt und ihnen zugerechnet werden. Die Bezeichnung der
einzelnen Leistungsempfänger und der für sie abziehbare
Steuerbetrag kann aus einer Abrechnung über das bezeichnete
Gesamtobjekt abgeleitet werden (BFH-Urteil vom 27.1.1994 - BStBl
II 5.488).
Top Rechnung und Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug kann nur auf Grund einer
Rechnung geltend gemacht werden, die eine
eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung
ermöglicht, über die abgerechnet worden ist (BFH-Urteil vom
10.11.1994 -. BStBl 1995 II S. 395). Eine fr die Gewährung des
Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann
nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art im
Abrechnungspapier unrichtig oder so ungenau sind, dass sie eine
Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ermöglichen.
Den Vorsteuerabzug
ausschließende Rechnungsmängel
1. unrichtige Angaben liegen vor, wenn eine in
der Rechnung aufgeführte Leistung tatschlich
nicht erbracht ist und auch nicht erbracht werden soll (z.B. bei
Gefälligkeitsrechnungen, oder zwar eine Leistung ausgeführt
ist oder ausgeführt werden soll) jedoch in der Rechnung nicht auf
die tatschliche Leistung, sondern .auf eine andere hingewiesen
wird.;
2. ungenaue Angaben liegen vor, wenn die
Rechnungsangaben zwar nicht unrichtig, aber nicht so
eingehend und präzise sind, dass sie ohne weiteres völlige
Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstandes
verschaffen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich anhand der
Rechnung nachträglich nicht genau feststellen ist, auf welchen
gelieferten Gegenstand bzw. auf welchen beim Leistungsempfänger
eingetretenen Erfolg einer sonstigen Leistung sich die gesondert
ausgewiesene Steuer beziehen soll.
Top Rechnung und Vorsteuerabzug
Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung
enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
zu
überprüfen. Dabei ist allerdings der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Überprüfung der
Richtigkeit der Steuernummer oder der
inländischen Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer und der
Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger
regelmäßig nicht möglich. Ist eine dieser Angaben
unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt
der Vorsteuerabzug erhalten,
wenn im übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben
sind.
Top Rechnung und Vorsteuerabzug
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