
§ 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug:
1. Nach § 15 Abs. 1 a UStG sind
nicht abziehbar Vorsteuerbeträge, die auf
a) Aufwendungen, für die das
Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes gilt oder
b)
Umzugskosten für einen
Wohnungswechsel entfallen.
2. Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren
Vorsteuern
nach den
Durchschnittsätzen der § 23 oder 23a UStG, ist insoweit ein
weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 70
Abs. 1 UStDV, § 23a Abs. 1 UStG).
3. Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen
im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, so ist er nicht berechtigt, die ihm in
diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung
gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (§
25 Abs. 4 UStG).
4. Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung
beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung
des § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
sowie die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als
Vorsteuer abziehen
(25a Abs. 5 UStG).
Buchhaltungssoftware mit Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unsere Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter hilft Ihnen Ihre Belege zu
verwalten und die Vorsteuer in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen. Ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldung können Sie per
ELSTER an das Finanzamt
übermitteln.

< Cyberlab
|
Software |
Support |
English >
Hier finden Sie kostenlose
Steuerprogramme.
Zurück
Vorsteuer-Abzug
Top Vorsteuerabzug