
§ 15 UStG: Vorsteuerabzug, Seeling-Modell
Leistung für den unternehmerischen und den
nichtunternehmerischen Bereich
Wird ein Umsatz sowohl für das Unternehmen als auch
für Zwecke ausgeführt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist
hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wie folgt zu
verfahren:
1. Bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei
sonstigen Leistungen ist, abgesehen von den unter Nummer 2 bezeichneten
Fallen, die darauf entfallende Vorsteuer entsprechend
dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren
Anteil
aufzuteilen. Telefondienstleistungen bezieht ein
Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen, als er das Telefon
unternehmerisch nutzt.
2. Bei einem einheitlichen Gegenstand hat der
Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann z.B. einerseits ein
Gebäude mit dem dazugehörenden Grund und Boden
insgesamt
dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, auch wenn das Gebäude
teilweise unternehmerisch genutzt wird. Andererseits kann er ein Gebäude
auch insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische
Nutzung
mindestens 10 % beträgt ( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Nach
dem EuGH-Urteil vom 4.10.1995 - BStBl 1996 II S. 392 kann der
Unternehmer einen nichtunternehmerisch (privat) genutzten Gebäudeteil
(z.B. eine eigengenutzte Wohnung) auch von vornherein ganz oder
teilweise seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (sog.
Seeling-Modell).
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Michael Schröder
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen
erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Die
Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz
für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges
Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.
Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen
herangezogen werden (BFH-Urteil vom 31.1.2002, BStBl 2003 II S. 813).
Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum
Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom
28.2.2002, BStBl 2003 II S. 815).
a) Umsatzsteuerbeträge, die durch den
Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder
Nutzung eines solchen Gegenstandes anfallen (z.B. durch den Kauf oder
die Miete sowie den laufenden Unterhalt eines Computers), können
in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der Gegenstand dem
Unternehmen insgesamt zugeordnet wird.
Zum Ausgleich dafür unterliegt die Verwendung des
Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke nach 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG
der Umsatzsteuer.
Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen
hat der Unternehmer zu treffen (BFH-Urteile
vom 25.3.1988 BStBl II 5. 649 - und vom 27.10.1993 - BStBl 1994 II S.
274). Hierbei reicht es aus, dass der Gegenstand im Umfang des
vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven
und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll (BFH-Urteil vom
12.12.1985 - BStBl 1986 II 5. 216). Der Zuordnungsentscheidung gibt der
Unternehmer im Regelfall mit der
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs Ausdruck
(vgl.
BFH- Urteil vorn
20.12.1984 - BStBl 1985 lIS. 176).
Wird ein nicht zum Unternehmen gehrender
Gegenstand gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können
nur die Vorsteuern abgezogen werden, die unmittelbar
durch die unternehmerische Verwendung anfallen (z.B. die Steuer fr den
Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem
privaten Kraftfahrzeug).
b) Ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines
Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich,
muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt durch eine
schriftliche Erklärung spätestens bis zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung
des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist,
dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen
zugeordnet hat. Entsprechendes gilt, wenn ein
Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem
Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem
Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde.
Im Fall der Zuordnung des nichtunternehmerisch
genutzten Teils zum nichtunternehmerischen Bereich wird der
nichtunternehmerisch genutzte Teil als separater Gegenstand angesehen,
der nicht für das Unternehmen im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
bezogen wird. Somit entfällt der Vorsteuerabzug aus den
Kosten, die auf diesen Gegenstand entfallen. Wird dieser Gegenstand
später
unternehmerisch genutzt (z.B. durch Umwandlung von Wohnrumen in
Büroräume), ist eine
Vorsteuerberichtigung zu Gunsten
des Unternehmers nach 15a UStG nicht zulässig. Bei einer späteren
Veräußerung des bebauten Grundstücks kann der Unternehmer unter den
Voraussetzungen des 9 UStG lediglich auf die Steuerbefreiung des 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG fr die Lieferung des zu diesem Zeitpunkt
unternehmerisch genutzten Teils verzichten. Die Lieferung des zu diesem
Zeitpunkt nichtunternehmerisch genutzten Teils erfolgt nicht im Rahmen
des Unternehmens und ist somit nicht steuerbar. Ein Gesamtkaufpreis ist
entsprechend aufzuteilen. Weist der Unternehmer für die Lieferung des
nichtunternehmerisch genutzten Teils dennoch in der
Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach 14c
Abs. 2 UStG.
c) Das EuGH-Urteil vom 4.10.1995 - BStBl 1996 II S.
392 zur Aufteilbarkeit bei
einheitlichen Gegenständen kann
nicht nur auf Grundstücke, sondern grundsätzlich auch
auf gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. sowohl
unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzter Computer)
angewendet werden. Ordnet der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen
voll zu, kann er die
Vorsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe abziehen.
Die nichtunternehmerische Nutzung wird nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
erfasst. Will der Unternehmer ein bewegliches Wirtschaftsgut
ausnahmsweise lediglich hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils
dem Unternehmen zuordnen, so darf er nur die auf diesen Teil entfallende
Vorsteuer aus den Anschaffungskosten abziehen.
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