
§ 15 UStG: Vorsteuer innergemeinschaftlicher
Erwerb
Der Erwerber kann die für den
innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein
Unternehmen
bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den
Vorsteuerabzug
nicht,
ausschließen.
Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer entsteht in
dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbssteuer entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6
UStG). Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in
der
Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -erklärung geltend machen, in der er
den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat.
Bei Land- und Forstwirten, die der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und die auf die
Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug
der Vorsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als
Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom
24.9.1998 - BStBI 1999 II S. 39).
Im Rahmen eines
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wird die Steuer für
die Lieferung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer von diesem
geschuldet (§ 25b Abs. 2 UStG). Der letzte Abnehmer kann
diese Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den
Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und soweit er ihn zur Ausführung
von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug
nicht
ausschließen
(§ 25b Abs. .5 UStG).
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