Vorsteuerabzug: Voraussetzungen, Rechnung,
Umsatzsteuer, Berichtigung ...
Voraussetzungen |
Rechnung | Gutschrift
|
Umsatzsteuer | Unternehmer
|
Unternehmen |
Vorschuss |
Fahrausweise
|
Überlassung |
Ausschluss |
Aufteilung
|
Vorsteuerberichtigung |
innergemeinschaftlicher Erwerb |
Einfuhrumsatzsteuer

§ 15 UStG: Vorsteuer Abzugsverbot
Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
Allgemeines zum Vorsteuerabzug bei
Repräsentationsaufwendungen
Nach § 15 Abs. la Nr. 1 UStG sind
Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die
auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG
gilt. Die Regelung bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG.
Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6, 6a und 6b EStG für
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für
Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches
Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug
beanspruchen (vgl. zu den Fahrtkosten Tz. 3.3 des BMF-Schreibens vom
29.5.2000 - BStBI 1 S. 819).
Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren
Aufwendungen
gelten die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze in R 21 EStR 2003. Die
tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung ist für den Bereich der
Umsatzsteuer nicht bindend, so führen z.B. Aufwendungen im Sinne des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug
ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist. Der
Vorsteuerausschluss gilt auch für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG, die wegen Nichterfüllung von
Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG vom
Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (vgl. R 22 EStR 2003).
Vorsteuerabzug Geschenke
Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
wird die Umsatzsteuer für Aufwendungen für
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Unternehmers sind, vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen
Empfänger zusammengerechnet 35 Euro übersteigen. Für
die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die
Grundsätze in R 21 Abs. 3 in Verbindung mit R 86 Abs. 4 Satz 3 EStR
2003. Die
Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das
Kalenderjahr zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 35
Euro-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen. Für die Abgrenzung der
Geschenke von anderen Zuwendungen gelten die einkommensteuerrechtlichen
Grundsätze (vgl. R 21 Abs. 4 EStR 2001). Der Vorsteuerausschluss und die
Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für
Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z.B.
Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen
Veranstaltungen).
Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung
eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann
der Vorsteuerabzug zunächst unter den
allgemeinen Voraussetzungen des § 15
UStG beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine
Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG
vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 35 Euro überschritten wird.
Vorsteuerabzug Bewirtungskosten
Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
wird die Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen, die auf Aufwendungen für die
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass entfällt,
soweit diese Aufwendungen 70 % der Aufwendungen
übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen
sind. Damit ist lediglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, die
auf die ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abziehbaren Betrage
entfällt.
Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch
Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten
Personals in seinem Haushalt, so gilt
folgende
Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen
entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein
Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung eines
durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9% auf den Wert errechnet, der bei
der
Einkommensteuer
für die außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird.
Dementsprechend kann in diesen Fällen die abziehbare Vorsteuer von 7,32%
dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.
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