
§ 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
Fahrausweise und Belege
im Sinne des § 34 UStDV, die für die Beförderung im Personenverkehr und
im Reisegepäckverkehr ausgegeben werden, berechtigen
nach § 35 Abs. 2 UStDV zum
Vorsteuerabzug, soweit sie auf das Inland
entfallende Beförderungsleistungen für das Unternehmen betreffen. Stellt
der Unternehmer seinen Arbeitnehmern Fahrausweise für die
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur
Verfügung, sind die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommenen
Beförderungsleistungen nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen.
Die dafür vom Unternehmer beschafften Fahrausweise berechtigen ihn daher
nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs.
Bei Zuschlagkarten
ist für den
Vorsteuerabzug der Steuersatz zu Grunde zu legen, der
nach § 35 Abs. 2 UStDV für den dazugehörigen Fahrausweis gilt. Bei
Fahrausweisen mit Umwegkarten ist für den Vorsteuerabzug der Steuersatz
maßgebend, der für die Summe der im Fahrausweis und in der Umwegkarte
angegebenen Tarifentfernungen gilt. Bei Fahrausweisen für
Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden
Personenverkehr und im internationalen Eisenbahnpersonenverkehr ist die
Vorsteuer aus den Angaben der in § 34 Abs. 2 UStDV bezeichneten
Bescheinigung zu ermitteln. Fahrausweise für Beförderungsleistungen auf
ausländischen Strecken, die nach § 3, 4, 6 und 7
UStDV als Strecken im Inland gelten, berechtigen
insoweit zum Vorsteuerabzug. Umgekehrt kann auf Grund von Fahrausweisen
für Beförderungsleistungen auf Strecken im Inland, die nach § 2, 4, 5
und 7 UStDV als ausländische Strecken gelten, ein Vorsteuerabzug nicht
vorgenommen werden.
Im Wechselverkehr zwischen den Eisenbahnen des Bundes
und anderen Eisenbahnunternehmen sowie zwischen den anderen
Eisenbahnunternehmen sind auf dem gemeinsamen Fahrausweis die einzelnen
Teilentfernungen angegeben (z.B. 400/75 km). In diesen Fällen ist für
die Ermittlung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge der für die einzelnen
Teilentfernungen maßgebliche Steuersatz zu Grunde zu legen. Betragen die
angegebenen Teilentfernungen teils nicht mehr, teils jedoch mehr als
50 km, kann aus Vereinfachungsgründen der Gesamtfahrpreis für
die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Anteil der
einzelnen Teilentfernungen, auf die
unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind,
aufgeteilt werden. Enthalten gemeinsame Fahrausweise für
Beförderungsleistungen durch mehrere in einem Verkehrs- und Tarifverbund
zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und
die Entfernung, so ist für die Berechnung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz zu Grunde zu legen.
Bei Fahrausweisen im Luftverkehr
kommt ein Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung des
ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht. Der Abzug auf der
Grundlage des allgemeinen Steuersatzes ist nur zulässig, wenn dieser
Steuersatz auf dem Fahrausweis ausdrücklich
angegeben
ist.
Bei Belegen im Reisegepäckverkehr
sind die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei
Fahrausweisen entsprechend anzuwenden. 2Zum Vorsteuerabzug berechtigen
die Belege, die für die Beförderung von Reisegepäck im Zusammenhang mit
einer Personenbeförderung ausgegeben werden.
Keine Fahrausweise
im Sinne des § 34 UStDV sind Belege über die Benutzung von Taxen,
von Mietwagen oder von Kraftomnibussen außerhalb des Linienverkehrs.
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