
§ 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen
durch Gesellschafter an die Gesellschaft
Erwirbt ein Gesellschafter, der
bisher nur als Gesellschafter tätig ist, einen Gegenstand und überlässt
er ihn der Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung, wird
er
unternehmerisch
tätig. Er kann die ihm beim Erwerb des Gegenstandes in Rechnung
gestellte Steuer unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als
Vorsteuer
abziehen. Ein Abzug der auf den Erwerb des Gegenstandes
entfallenden Vorsteuer durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen,
weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der Gesellschaft geliefert
worden ist. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls die Vorsteuern
abziehen, die bei der Verwendung des Gegenstands in
ihrem Unternehmen anfallen (z.B. der Gesellschaft in Rechnung gestellte
Steuer für Reparaturen usw.). Überlässt der Gesellschafter dagegen den
Gegenstand
unentgeltlich zur Nutzung, handelt er insoweit
nicht als Unternehmer. Das Gleiche gilt, wenn die
Gebrauchsüberlassung einen auf Leistungsvereinigung gerichteten Vorgang
darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1994 - BStBI 1995 II S. 150). In
diesen Fällen ist weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft
berechtigt, die dem Gesellschafter beim Erwerb des Gegenstandes in
Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. auch
BFH-Urteile vom 26i.1984 - BStBI II S. 231 - und vom 18.3.1988 - BStBI
II S. 646 - sowie BFH-Beschluss vom 9.3.1989 - BStBI II S. 580).
Ist ein Gesellschafter
bereits als Unternehmer
tätig und überlässt er der Gesellschaft einen Gegenstand seines
Unternehmens zur Nutzung, kann er sowohl bei entgeltlicher als auch bei
unentgeltlicher Überlassung die ihm bei der Anschaffung des überlassenen
Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen. Ein
Vorsteuerabzug der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen.
Der Vorsteuerabzug
nach den Absätzen 1 und 2 ist beim Gesellschafter nicht zulässig, wenn
die Überlassung des Gegenstandes nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den
Vorsteuerabzug
ausschließt. Ist der Überlassung eine Verwendung des Gegenstandes im
Unternehmen des Gesellschafters vorausgegangen, kann eine
Vorsteueraufteilung oder eine
Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommen.
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