
§ 15 UStG: Vorsteuerabzug Vorschuss bzw. Anzahlung
Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der
Leistung
Der vorgezogene
Vorsteuerabzug
setzt bei Zahlungen vor Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 UStG) voraus, dass
1. eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte
Rechnung mit gesondertem Ausweis
der Umsatzsteuer vorliegt und
2. die Zahlung geleistet worden ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht
gleichzeitig gegeben, kommt der Vorsteuerabzug für den
Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig
beide Voraussetzungen erfüllt sind. Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug
ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete
Zahlung das
volle Entgelt oder nur einen
Teil des Entgelts einschließt. Ist der gesondert
ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor
der Umsatzausführung entfällt, so kann vorweg
nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus
geleisteten Zahlung enthalten ist. Das gilt auch, wenn vor der
Ausführung des Umsatzes über die gesamte Leistung abgerechnet wird, die
Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. In diesen Fällen hat
daher der Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die
einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.
Aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 5
letzter Satz UStG) kann der Leistungsempfänger nur den Steuerbetrag als
Vorsteuer
abziehen, der auf die verbliebene Restzahlung
entfällt. Das Gleiche gilt bei der Abrechnung mit
Gutschriften. Ein
höherer Vorsteuerabzug ist auch dann nicht zulässig,
wenn in der Endrechnung die im Voraus gezahlten Teilentgelte und die
darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt
wurden. Sind die
Rechnungen oder Gutschriften für die im Voraus
geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Endrechnung
widerrufen oder zurückgenommen worden, so ist aus der Endrechnung
ebenfalls nur der auf die Restzahlung entfallende Steuerbetrag als
Vorsteuer abziehbar.
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