
Nach § 15 UStG entsteht das Recht auf
Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges.
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden
Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug
nach § 15a UStG zu
berichtigen. Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug
so ausgeglichen, dass er den Verhältnissen entspricht, die sich für den
gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum ergeben. Der
Ausgleich des Vorsteuerabzuges ist grundsätzlich bei der
Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich
die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnissen geändert haben.
§ 15a UStG umfasst grundsätzlich alle
Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig, wie
z.B. die zum Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Gegenstände, vom
Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet
werden. Das sind insbesondere die Wirtschaftsgüter, die
einkommensteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen oder
- sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen gehören - als entsprechende
Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
Der Begriff der nachträglichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (§ 15a Abs. 3 UStG) ist nach den für
das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen abzugrenzen.
Voraussetzung ist, dass die nachträglichen Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter angefallen sind, die nach ihrer Art von § 15a UStG
erfasst werden. Aufwendungen, die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften Erhaltungsaufwand sind, bleiben auch dann
unberücksichtigt, wenn sich die jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen über das
betreffende Kalenderjahr hinaus auswirken.
Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die
auf die
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes
entfallen (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des
ursprünglichen Vorsteuerabzuges zum Vorsteuervolumen
insgesamt). Das Gleiche gilt für die Vorsteuerbeträge, die den
nachträglichen Anschaffungen oder Herstellungsarbeiten für ein
Wirtschaftsgut zuzurechnen sind; diese Vorsteuerbeträge sind jeweils
Gegenstand eines gesonderten Berichtigungsvorgangs.
Für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
ist es ohne Bedeutung, wie die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten einkommensteuerrechtlich
anzusetzen sind. Deshalb sind auch solche Vorsteuerbeträge
in die
Berichtigung einzubeziehen, die auf Kosten entfallen,
für die einkommensteuerrechtlich bezüglich der Aktivierung, Bilanzierung
oder Abschreibung besondere Regelungen gelten, z.B. sofort absetzbare
Beträge; Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt; AfA,
die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt.
Führt die Berichtigung nach § 15a
UStG zu einem
erstmaligen Vorsteuerabzug, weil der
Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG
ausgeschlossen war, dürfen nur die Vorsteuerbeträge angesetzt werden,
für die die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen.
Daher sind in diesen Fällen Vorsteuerbeträge, für die der Abzug zu
versagen, ist, weil keine ordnungsgemäße Rechnung oder kein
zollamtlicher Einfuhrbeleg vorliegt, von der Berichtigung ausgenommen.
§ 15a UStG ist nicht anzuwenden, wenn
Wirtschaftsgüter von einem Nichtunternehmer erworben
oder von einem Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
seinem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurden, auch wenn diese
Wirtschaftsgüter später für unternehmerische Zwecke verwendet werden
(vgl. EuGH-Urteil vom 11.7.1991). Dies gilt auch, wenn
nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile als separater Gegenstand beim
Leistungsbezug dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und später
unternehmerisch genutzt werden (z.B. bei Umwandlung bisheriger Wohnräume
in Büroräume).
Top
Vorsteuerberichtigung
Erstmalige Verwendung im Sinne des § 15a UStG
ist die erstmalige tatsächliche Nutzung des
Wirtschaftsgutes. Als Verwendung sind auch die Veräußerung
und die unentgeltliche
Wertabgabe anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1986 —
BStBI 1987 II S. 44). Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut
im Zeitpunkt dieser Umsätze objektiv noch verwendungsfähig ist.
Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe sind hierbei so anzusehen, als
ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des maßgeblichen
Berichtigungszeitraums entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen
Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet
worden wäre.
Bei einer Geschäftsveräußerung im
Sinne des § 1 Abs. 1a UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die
Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). In diesem Fall wird
der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht
unterbrochen (§ 15a Abs. 6a Satz 1 UStG). Liegt bei einer
Gesamtrechtsnachfolge keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs.
1a UStG vor, z.B. bei einem
Erbfall, ist davon auszugehen, dass der
Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers
eintritt. Daher sind die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger auch für den
Rechtsnachfolger uneingeschränkt maßgebend. Das Gleiche gilt, wenn die
Voraussetzungen für die Annahme eines
Organschaftsverhältnisses eintreten oder wegfallen,
ohne dass das Wirtschaftsgut selbst auf eine andere Rechtsperson
übertragen wird, oder eine zweigliedrige Personengesellschaft durch
Ausscheiden eines Gesellschafters zu. einem Einzelunternehmen wird.
Eine Änderung der Verhältnisse im
Sinne des § 15a UStG liegt vor, wenn sich im Berichtigungszeitraum nach
§ 15 Abs. 2 und 3 UStG ein höherer oder niedrigerer
Vorsteuerabzug ergäbe, als er ursprünglich zulässig war.
Hierbei sind die Verhältnisse in den einzelnen Kalenderjahren für sich
zu beurteilen.
Bei Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres
ist maßgebend, wie das Wirtschaftsgut während des gesamten
Kalenderjahres verwendet wird. Endet der maßgebliche
Berichtigungszeitraum während des Kalenderjahres, so sind nur die
Verhältnisse zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums
eingetreten sind.
Steht ein Gebäude vor der
erstmaligen Verwendung
leer, beginnt der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG
erst mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. Auch für
Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung
richtet sich der Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt
des Leistungsbezuges gegebenen Verwendungsabsicht.
Die Änderung der Verhältnisse kann z.B. darauf
beruhen, dass sich
1. die Verwendung des Wirtschaftsguts für
nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze
tatsächlich geändert hat, z.B. wenn der Unternehmer ein
Wirtschaftsgut innerhalb des Unternehmens anderweitig nutzt oder einen
ursprünglich ausgeübten Verzicht auf eine. Steuerbefreiung (§ 9 UStG)
später nicht fortführt,
2. eine Rechtsänderung nach dem
Leistungsbezug auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs
auswirkt, z.B. bei Wegfall oder Einführung einer den Vorsteuerabzug
ausschließenden Steuerbefreiung (vgl. BFH-Urteil vom 14.5.1992 - BStBI
II S. 983), oder
3. die rechtliche Beurteilung des
ursprünglichen
Vorsteuerabzugs später als unzutreffend erweist, sofern
die Steuerfestsetzung für das Jahr des Leistungsbezugs bestandskräftig
und unabänderbar ist.
Bei bebauten und unbebauten Grundstücken
ergeben sich Änderungen der Verhältnisse vor allem in folgenden Fällen:
1. bei Nutzungsänderungen,
insbesondere durch
a) Übergang von einer durch Option nach § 9 UStG
steuerpflichtigen Vermietung an andere Unternehmer für deren Unternehmen
zu einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung bzw. Übergang von
steuerfreier zu steuerpflichtiger Vermietung,
b) Verwendung eigengewerblich genutzter Räume zu
einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung,
c) Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach
Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu einer nach 4 Nr. 12 UStG steuerfreien
Vermietung,
d) Änderung des Vorsteueraufteilungsschlüssels bei
Grundstücken, die sowohl zur Ausführung von Umsätzen, die zum
Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
verwendet werden;
2. bei Veräußerungen, die nicht als
Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG
anzusehen sind, insbesondere
a) nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie
Veräußerung ganz oder teilweise eigengewerblich genutzter,
steuerpflichtig vermieteter oder aufgrund des Artikels 67 Abs. 3
NATO-ZAbk steuerfrei vermieteter Grundstücke,
b) durch wirksame Option nach § 9 UStG
steuerpflichtige Veräußerung bisher ganz oder teilweise nach § 4 Nr. 12
UStG steuerfrei vermieteter Grundstücke;
3. bei unentgeltlichen Wertabgaben,
insbesondere
a) bei unentgeltlicher Übertragung ganz oder
teilweise eigengewerblich genutzter, steuerpflichtig vermieteter oder
aufgrund des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei vermieteter
Grundstücke, die nicht als Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a
UStG anzusehen ist, z.B. an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom
25.6.1987 - BStBl II S. 655),
b) bei unentgeltlicher Nießbrauchsbestellung an einem
entsprechend genutzten Grundstück, z.B. an Familienangehörige (vgl.
BFH-Urteil vom 16.9.1987 - BStBl 1988 II S. 205),
c) bei unentgeltlicher Übertragung des
Miteigentumsanteils an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B. an
Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1994 - BStBl 1995 II S.
30).
Bei bebauten und unbebauten
Grundstücken liegt eine Änderung der Verhältnisse nicht vor, wenn die
Verfügungsmacht bei einer unentgeltlichen Lieferung mangels
Ertragsübergangs nicht verschafft wird, da es insoweit an einem
Leistungsaustausch fehlt (BFH-Urteil vom
18.11.1999 - BStBI 2000 II S. 153).
Steht ein Gebäude im Anschluss an
seine erstmalige Verwendung für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise
leer, ist bis zur tatsächlichen erneuten Verwendung des
Wirtschaftsgutes anhand der Verwendungsabsicht zu
entscheiden, ob sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse ändern. Keine Änderung der Verhältnisse liegt
dabei vor, wenn im Anschluss an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Verwendung auch künftig zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze
ausgeführt werden sollen (vgl. BFH- Urteil vom 25.4.2002 — BStBl 2003 II
S. 435). Dagegen kann die Änderung der Verwendungsabsicht oder die
spätere tatsächliche Verwendung zu Vorsteuerberichtigung führen.
Ein
Kleinunternehmer, der nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist,
kann eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten vornehmen, wenn das
Wirtschaftsgut ursprünglich zur Ausführung steuerfreier und später nach
Option für die allgemeine Besteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG) zur Ausführung
steuerpflichtiger Umsätze eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom
11.11.1993 - BStBI 199411S.582).
Zur Vorsteuerberichtigung bei
Wirtschaftsgütern, die sowohl in einem gewerblichen
Unternehmensteil als auch in einem
landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG)
eingesetzt werden, und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur
Durchschnittssatzbesteuerung
nach § 24 UStG und umgekehrt vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.1995 - BStBl I
S. 831.
Top
Vorsteuerberichtigung
Der Zeitraum, für den eine Berichtigung
des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist,
beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn
der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. Er verlängert sich für die in
§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichneten Wirtschaftsgüter auf volle
zehn Jahre. Bei Wirtschaftsgütern mit einer
kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere
Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15a Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG). Ob
von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen
ist.
Für die nachträglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ( §15a Abs. 3 UStG) gilt ein eigener
Berichtigungszeitraum. Er beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Unternehmer das in seiner Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur
Ausführung von Umsätzen verwendet. Seine Dauer bemisst sich nach der Art
des betreffenden Wirtschaftsguts, sofern nicht im Einzelfall eine
kürzere Verwendungsdauer in Betracht kommt.
Wird ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Gebäude, bereits
entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch
bevor es insgesamt fertiggestellt ist, ist für jeden
gesondert in Verwendung genommenen
Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum
anzunehmen. Diese Berichtigungszeiträume beginnen jeweils zu dem
Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig
verwendet wird. Der einzelnen Berichtigung sind jeweils die
Vorsteuerbeträge zugrunde zu legen, die auf den entsprechenden
Teil des Wirtschaftsguts entfallen. Wird dagegen ein fertiges
Wirtschaftsgut nur teilweise gebraucht oder, gemessen an seiner
Einsatzmöglichkeit, nicht voll genutzt, besteht ein einheitlicher
Berichtigungszeitraum für das ganze Wirtschaftsgut, der mit dessen
erstmaliger Verwendung beginnt.
Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des
Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit vom
Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden,
endet damit der Berichtigungszeitraum Das gilt auch für die
Berichtigungszeiträume, die für eventuell angefallene nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen. Eine Veräußerung des
nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für
die Berichtigung des
Vorsteuerabzuges unberücksichtigt.
Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines
Kalendermonats, ist das für die Berichtigung maßgebliche Ende nach § 45
UStDV zu ermitteln.
Top
Vorsteuerberichtigung
Die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs ist jeweils für den
Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem
sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
geändert haben. Dabei sind die Vereinfachungsregelungen des § 44 UStDV
zu beachten. Weicht die tatsächliche Verwendung von den für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen ab, wird die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht durch eine Änderung der
Steuerfestsetzung des Jahres der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
nach den Vorschriften der Abgabenordnung, sondern verteilt auf den
Berichtigungszeitraum von 5 bzw. 10 Jahren pro rata temporis
vorgenommen. Dabei ist für jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums
von den in § 15a Abs. 2 UStG bezeichneten Anteilen der Vorsteuerbeträge
auszugehen. Beginnt oder endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines
Kalenderjahres, ist für diese Kalenderjahre jeweils nicht der volle
Jahresanteil der Vorsteuerbeträge, sondern nur der Anteil anzusetzen,
der den jeweiligen
Kalendermonaten entspricht.
Sind die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug
nicht schon im Zeitpunkt des Leistungsbezuges, sondern erst nach Beginn
der tatsächlichen erstmaligen Verwendung erfüllt, z.B. weil die zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor Beginn der tatsächlichen
erstmaligen Verwendung noch nicht vorgelegen hat, kann die Vorsteuer
erst abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG
insgesamt vorliegen. Auch hierbei beurteilt sich die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug nach der Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges.
Von diesen Verhältnissen ist auch bei der Berichtigung auszugehen.
Folglich ist im Zeitraum des Abzugs über den erstmaligen Vorsteuerabzug
zu entscheiden und gleichzeitig eine eventuell notwendige Berichtigung
für die bereits abgelaufenen Teile des Berichtigungszeitraums
vorzunehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der ursprünglich in
Betracht kommende Vorsteuerabzug nach § 17 UStG oder deswegen zu
berichtigen ist, weil später festgestellt wird, dass objektive
Anhaltspunkte für die vorgetragene Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem
Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt.
War der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug aus
der Sicht des § 15 Abs. 2 und 3 UStG sachlich unrichtig, weil der
Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zu Unrecht
vorgenommen wurde oder unterblieben ist, so ist die unrichtige
Steuerfestsetzung
nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu ändern. lst
eine Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung hiernach nicht mehr
zulässig, bleibt die ihr zu Grunde liegende unzutreffende Beurteilung
des Vorsteuerabzugs maßgebend. Zur Unabänderbarkeit von
Steuerfestsetzungen der Abzugsjahre bei der Errichtung von Gebäuden vgl.
BFH-Urteil vom 5.2.1998 - BStBI II S. 361. Führt die rechtlich richtige
Würdigung des Verwendungsumsatzes in einem noch nicht bestandskräftigen
Jahr des Berichtigungszeitraums - gemessen an der tatsächlichen
und nicht mehr änderbaren Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs
- zu einer anderen Beurteilung des Vorsteuerabzugs, liegt eine Änderung
der Verhältnisse vor (vgl. BFH-Urteile vom 12.6.1997 - BStBI II S. 589
-‚ vom 13.11.1997 - BStBI 1998 II 5. 36 - und vom 5.2.1998 - BStBI II 5.
361). Der Vorsteuerabzug kann in allen noch änderbaren
Steuerfestsetzungen des Berichtigungszeitraums sowohl zugunsten als auch
zuungunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.
Top
Vorsteuerberichtigung
Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt,
wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts entfallende
Vorsteuer 250 Euro nicht übersteigt, gilt für den gesamten
Berichtigungszeitraum. Sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem
Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später
ändern.
Bei der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV
ist die Grenze von 10% in der Weise zu berechnen, dass
das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des
Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird,
das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für das Wirtschaftsgut nach §
15 UStG maßgebend war. Für die absolute Grenze von 250 Euro ist der
Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Wirtschaftsgut auf
Grund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des
Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre.
Beträgt die auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer
nicht mehr als 1.000 Euro ist die Berichtigung erst bei der
Steuerfestsetzung für das
letzte Kalenderjahr des im Einzelfall maßgeblichen
Berichtigungszeitraums durchzuführen (§ 44 Abs. 3 UStDV). Dabei sind
alle Änderungen, die sich für die einzelnen Jahre des
Berichtigungszeitraums ergeben, zu berücksichtigen. 44 Abs. 2 UStDV ist
hierbei zu beachten.
Wird das Wirtschaftsgut während des
Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1.b
UStG geliefert, stehen damit die Verhältnisse bis zum Ablauf des
Berichtigungszeitraums fest. Daher ist die Berichtigung stets für den
Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Veräußerung oder
unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b UStG stattgefunden
hat ( 44 Abs. 4 UStDV). Hierbei sind die Berichtigung für das
Kalenderjahr der Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3
Abs. 1 b UStG und die Berichtigung für die noch folgenden Kalenderjahre
des Berichtigungszeitraums gleichzeitig vorzunehmen. ln den Fällen des §
44 Abs. 3 UStDV sind außerdem die Berichtigungen für die
vorausgegangenen Jahre des Berichtigungszeitraums durchzuführen.
Verkürzt sich der Berichtigungszeitraum deswegen,
weil das Wirtschaftsgut wegen Unbrauchbarkeit vorzeitig
nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendbar ist, kann für die
vorausgegangenen Abschnitte des Berichtigungszeitraums eine
Neuberechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrages erforderlich
werden. Die Unterschiede, die sich in einem solchen Fall ergeben, können
aus Vereinfachungsgründen bei der Steuerfestsetzung für das letzte
Kalenderjahr des verkürzten Berichtigungszeitraums berücksichtigt
werden.
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG ist grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum
durchzuführen. Übersteigt allerdings der Betrag, um den der
Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu
berichtigen ist, nicht 6.000 Euro ist nach § 44 Abs. 4
Satz 1 UStDV die Berichtigung erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für
den Besteuerungszeitraum vorzunehmen.
Top
Vorsteuerberichtigung
Die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG sind
erfüllt, wenn der Unternehmer die folgenden Angaben eindeutig und leicht
nachprüfbar aufzeichnet:
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
für das betreffende Wirtschaftsgut und die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge. Falls es sich hierbei um mehrere
Einzelbeträge handelt, ist auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen.
lnsoweit sind auch die Vorsteuerbeträge
aufzuzeichnen, die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen
zuzurechnen sind;
2. den Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts;
3. die Verwendungsdauer
(betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen
Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut;
4. die Anteile, zu denen das
Wirtschaftsgut in den einzelnen Kalenderjahren des
Berichtigungszeitraums zur Ausführung der den Vorsteuerabzug
ausschließenden Umsätze und zur Ausführung der
zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet
wurde;
5. bei einer Veräußerung oder
unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b UStG des
Wirtschaftsguts während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums den
Zeitpunkt und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes;
6. bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums
wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts
die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die
entsprechenden Unterlagen.
Für nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gelten die Aufzeichnungspflichten
entsprechend. Die erforderlichen Angaben sind für jeden einzelnen
Berichtigungsvorgang aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen für das einzelne Wirtschaftsgut
oder die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind von
dem
Zeitpunkt an zu führen, für das erstmalig der
Vorsteuerabzug zu berichtigen ist.
Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4
UStG entfällt insoweit, als sich die erforderlichen Angaben aus den
sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung
des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.
Top
Vorsteuerberichtigung
Buchhaltungssoftware mit Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unsere Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter hilft Ihnen Ihre Belege zu
verwalten und die Vorsteuer in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen. Ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldung können Sie per
ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Hier finden Sie kostenlose
Steuerprogramme.

< Cyberlab
|
Software |
Support |
English >
Zurück
Vorsteuer-Abzug
Top Vorsteuerabzug